BGBl. III Nr. 175/2006
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
ABSCHNITT römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Annahme der letzten Mitteilung auf diplomatischem Weg über das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen erfolgt, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Bukarest am 28.10.2005 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.