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BGBl. III Nr. 175/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2006× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 175/2006 Art. 15↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Annahme der letzten Mitteilung auf diplomatischem Weg über das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen erfolgt, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Bukarest am 28.10.2005 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.