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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Bearbeitung im Bestimmungsland

Ziffer eins Die im Bestimmungsland ankommenden Überweisungen sind nach den dort geltenden Vorschriften zu bearbeiten.

Ziffer 2 Im Regelfall sind die im Bestimmungsland fälligen Entgelte vom Begünstigten zu bezahlen; dieses Entgelt kann jedoch gemäß bilaterale Vereinbarungen beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Bestimmungslandes gutgeschrieben werden.