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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Ziffer eins
    Die Berechtigungen erlöschen, wenn
    1. Litera a
      der Berechtigte darauf verzichtet,
    2. Litera b
      ihre Dauer abgelaufen ist,
    3. Litera c
      der Berechtigte seine Rechtspersönlichkeit verliert,
    4. Litera d
      der Berechtigte den ordnungsgemässen Betrieb während dreier aufeinander folgender Jahre teilweise oder ganz eingestellt hat, ohne dass dies durch die Betriebsverhältnisse oder ausserordentliche, vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, und er den Betrieb nicht innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgesetzten Frist wieder aufnimmt,
    5. Litera e
      ungeachtet wiederholter Mahnung die in den Berechtigungen gestellten Bedingungen nicht eingehalten werden,
    6. Litera f
      die Inangriffnahme des Baues oder die Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der in den Berechtigungen bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist unterlassen wird.
  2. Ziffer 2
    In den Berechtigungen ist auf diese Erlöschensgründe hinzuweisen.
  3. Ziffer 3
    Bei Eintritt des Erlöschens gemäss Absatz 1 treffen die Vertragsstaaten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens die Massnahmen, die sie für die Sachlage und gegebenenfalls für die Erteilung neuer Berechtigungen als zweckmässig erachten. Sie können hierbei insbesondere dem Berechtigten auftragen, binnen angemessener Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder sonst in geeigneter Art die durch Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen.