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BGBl. III Nr. 50/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 50/2010× zu Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 11.07.2010 · idF BGBl. III Nr. 50/2010 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Die einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.