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BGBl. III Nr. 85/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Auslegung und Anwendung

(1)         Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien des Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

(2)         Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 16 des Übereinkommens zusammen mit den Artikeln 17 bis 24 des Protokolls und seiner Anlage bilden das Übereinkommen von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und werden als solches bezeichnet (SUA-Übereinkommen 2005).