Die Umsetzung dieses Abkommens erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen der Vertragsparteien. Diese Zollverwaltungen entscheiden im Einvernehmen über detaillierte Vereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.
BGBl. III Nr. 278/2013
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Zollverwaltungen für Zwecke dieses Abkommens oder in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren können.
- Ziffer 3Die Zollverwaltungen werden sich bemühen, Probleme und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
- Ziffer 4Das vorliegende Abkommen berührt keine der sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen. Folglich dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht so interpretiert oder angewandt werden, dass weder die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union, noch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, noch Abkommen, die zwischen der Republik Kosovo und der Europäischen Union geschlossen wurden, beeinträchtigt oder ungültig werden.