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BGBl. III Nr. 279/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts über den Sitz des Back-up-Systems der Agentur
Kundmachung BGBl. III Nr. 279/2013× zu Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 13.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 279/2013 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15 – Inkrafttreten und Dauer

1. Die Parteien teilen einander den Abschluss der Verfahren mit, die erforderlich sind, damit das Abkommen für sie bindende Wirkung erlangt. Das Abkommen tritt 30 Tage nach der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab 1. Dezember 2012 angewendet.

3. Jede der Parteien kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von achtzehn Monaten durch eine schriftliche Mitteilung im diplomatischen Wege an die andere Partei kündigen.

Geschehen zu Tallinn, am 27. Mai 2013 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.