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BGBl. III Nr. 163/2014

kundgemacht 28.08.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2014× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von zwei ratifizierenden Vertragsparteien in Kraft. Hinsichtlich anderer Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung deren Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Depositär benachrichtigt alle Vertragsparteien vom Datum des Inkrafttretens.