Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 23/2015

kundgemacht 12.02.2015 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2015× zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 15↗RIS↗

Abschnitt römisch vier – Überwachung und Zusammenarbeit

Artikel 15 – Verpflichtungen der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
  1. Litera a
    Entwicklung einer Überwachungsfunktion durch den Europarat, welche die Bereiche der Gesetzgebung, Politik und Praxis in Bezug auf das Kulturerbe abdeckt und mit den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen im Einklang steht;
  2. Litera b
    Wartung, Entwicklung und Einspeisung von Daten in ein gemeinsames, der Öffentlichkeit zugängliches Informationssystem, durch das eine Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen durch jede der Vertragsparteien erleichtert wird.