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BGBl. III Nr. 31/2015

kundgemacht 05.03.2015 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2015× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.03.2015 · idF BGBl. III Nr. 31/2015 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Finanzierung

(1) Höhe und Modalitäten des Beitrags, den Marokko über die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde zum GALILEO-Programm leistet, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens im Einklang mit den institutionellen Festlegungen der anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Nach dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 gilt für Kooperationsregelungen der Vertragsparteien im Rahmen des vorliegenden Abkommens der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sorgen die Vertragsparteien dafür, dass dann, wenn Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorsehen und mit diesen Mitteln der Kauf von Ausrüstung zulässig ist, auf den Transfer dieser Ausrüstung von einer Vertragspartei zu den Mitwirkenden der anderen Vertragspartei keine Steuern und Zölle gemäß den im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften erhoben werden.