Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 138/2015

kundgemacht 02.12.2015 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2015× zu Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 138/2015 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 30. November 2015 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. November 2015 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
  2. Absatz 2,Tritt die Vereinbarung nicht nach Absatz eins, mit 1. September 2015 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.
  3. Absatz 3,Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, von dem jeweiligen Land erfüllt werden. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.
  4. Absatz 4,Artikel 8 tritt mit 31. August 2016 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, 2, oder 3 mitteilen.
  6. Absatz 6,Nach dem 31. Dezember 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.