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BGBl. III Nr. 197/2016

kundgemacht 03.11.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen von Paris
Übereinkommen von Paris
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2016× zu Übereinkommen von Paris×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen von Paris neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 04.11.2016 · idF BGBl. III Nr. 197/2016 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

(1) Hiermit wird ein Mechanismus zur Erleichterung der Durchführung und zur Förderung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eingerichtet.

(2) Der in Absatz 1 genannte Mechanismus besteht aus einem Ausschuss, der sich aus Sachverständigen zusammensetzt, einen vermittelnden Charakter hat und in einer transparenten, als nicht streitig angelegten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise handelt. Der Ausschuss berücksichtigt besonders die jeweiligen nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien.

(3) Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben nach den Modalitäten und Verfahren wahr, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen werden, und erstattet dieser jährlich Bericht.