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BGBl. III Nr. 213/2016

kundgemacht 30.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Kundmachung BGBl. III Nr. 213/2016× zu Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 09.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 213/2016 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Dieses Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Rahmenabkommens erfüllt sind. Das Rahmenabkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifizierung in Kraft.
  3. Absatz 3,
    Änderungen dieses Rahmenabkommens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen dieses Rahmenabkommens treten nach dem Verfahren des Absatzes 2 in Kraft.
  4. Absatz 4,
    Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Gültigkeit dieses Rahmenabkommens endet zwölf Monate ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung über die Kündigung der anderen Vertragspartei.
  5. Absatz 5,
    Die Gültigkeit der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens endet gleichzeitig mit der Gültigkeit dieses Rahmenabkommens nach Absatz 4.

Geschehen zu Znaim am 21. Jänner 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.