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BGBl. III Nr. 5/2016

kundgemacht 13.01.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2016× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2016 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

STREITBEILEGUNG

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.