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BGBl. III Nr. 9/2016

kundgemacht 19.01.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2016× zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 15↗RIS↗
  1. Artikel i, k, e, l, 15,
    Technische Hilfe

(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.

(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.