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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 15geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Der Fonds kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert Finanzielle Erleichterungen
(1) OFID kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, für offizielle Zwecke unbehindert:
a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
( c) Kapitalien und, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Wege Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
( d) seine ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren;
e) alle Operationen durchführen, die mit seiner Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens über die Errichtung des Fonds in Zusammenhang stehen. (e) alle Vorhaben durchführen, die mit seiner Tätigkeit gemäß des OFID-Gründungsabkommens in Verbindung stehen, einschließlich aber nichtbeschränkt auf: Beschaffung neuer Finanzmittel durch die Nutzung seiner Kreditfähigkeit, Vorhaben des privaten Sektors und Handelsfinanzierungsaktivitäten.
(2) Die Regierung wird OFID behilflich sein, hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.
(3) OFID wird bei der Ausübung seiner Rechte im Rahmen dieses Artikels den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen von OFID Folge gegeben werden kann.