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BGBl. Nr. 371/1923

kundgemacht 21.07.1923 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1923× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Als Grenzgewässer sind jene anzusehen, die längs der Grenze verlaufen, sowie jene, die die Grenze schneiden, für jene Strecke, die gegebenenfalls im gemeinsamen Einvernehmen durch gemischte Kommissionen abzugrenzen sein wird.

Abgesehen von der Bestimmung des folgenden Absatzes kann keiner der beiden Staaten an diesen Gewässern durch Bauten oder Ausnutzung die zugunsten von im anderen Staate gelegenen Besitztümern und industriellen Anlagen bestehenden Nutznießungen aufheben oder schmälern.

In jedem Fall, in dem es sich um die Anlage von Wasserkraftwerken in den Grenzgewässern handelt oder durch was immer für Bauten die Natur oder die Ausnutzung der Wasserkräfte dieser Gewässer zu ändern oder neue Schutz- oder Regulierungsarbeiten auszuführen sind, soll im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den beiden Staaten, allenfalls durch Einsetzung einer gemischten Kommission vorgegangen werden.