BGBl. Nr. 75/1924
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Änderungen durch diese Kundmachung
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
Artikel 15.
Wenn ein Vertragsstaat aus dem Übereinkommen ausscheiden will oder die Vornahme von Abänderungen für zweckmäßig erachtet, hat er die anderen zu benachrichtigen; er scheidet jedoch erst zwei Jahre nach der Kündigung aus, innerhalb welcher Frist der Abschluß eines neuen Übereinkommens angestrebt werden soll.