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BGBl. Nr. 158/1928

kundgemacht 03.07.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1928× zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 03.06.1928 · idF BGBl. Nr. 158/1928 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Wenn im Zuge eines Strafverfahrens, in dem nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens die Auslieferung zulässig ist, eine Gerichtsbehörde des einen der vertragschließenden Teile die Vernehmung von Zeugen, die sich auf dem Gebiete des andern Staates aufhalten, oder irgendeine andere Untersuchungshandlung für notwendig erachtet, ist das Ersuchen schriftlich und im diplomatischen Wege zu stellen und es ist ihm Folge zu geben, soweit die Gesetzgebung des Staates, wo der Zeuge vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll, es zuläßt.

Der ersuchende Staat ist, wenn er es verlangt, und soweit wie möglich im voraus zeitgerecht von dem Tage und Orte der Erledigung des Ersuchens zu verständigen.