BGBl. Nr. 141/1929
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, der Vergleichskommission die Arbeiten zu erleichtern und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um der Kommission auf ihren Gebieten und gemäß ihren Gesetzen die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.