Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 141/1929

kundgemacht 13.04.1929 RIS↗
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1929× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, der Vergleichskommission die Arbeiten zu erleichtern und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um der Kommission auf ihren Gebieten und gemäß ihren Gesetzen die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.