BGBl. Nr. 304/1930
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
Jeder an dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 beteiligte Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Übereinkommen gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Mitteilung seines Beitrittes zu dem neuen Übereinkommen zu kündigen.
Der gleiche Vorgang soll hinsichtlich der im Artikel 12, Absatz B, bezeichneten Erklärungen beobachtet werden.