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BGBl. Nr. 373/1935

kundgemacht 21.09.1935 RIS↗
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Kundmachung BGBl. Nr. 373/1935× zu Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen. neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 24.11.1935 · idF BGBl. Nr. 373/1935 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn. Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der alle Mitglieder des Völkerbundes und auch die in Artikel römisch vierzehn bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von der Hinterlegung benachrichtigen und dabei das Datum der Hinterlegung angeben wird.