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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Das vorliegende Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen in Paris in möglichst kurzer Zeit ausgetauscht werden.