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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 154neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 154↗RIS↗

ARTIKEL 154

Unterrichtung über die Auftragsvergabe

(1)        Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.

(2)        Die Beschaffungsstellen unterrichten die Bieter unverzüglich über die Entscheidung über die Auftragsvergabe sowie über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Auf Anfrage teilen die Beschaffungsstellen den Bietern, die nicht berücksichtigt wurden, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mit.

(3)        Die Beschaffungsstellen können bestimmte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen von Anbietern schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.