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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 156neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 156↗RIS↗

ARTIKEL 156

Informationstechnologie

(1)        Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich, elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen, um unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbotes eine effiziente Verbreitung von Informationen über öffentliche Beschaffungen zu ermöglichen, insbesondere über die Ausschreibungen der Beschaffungsstellen.

(2)        Zur Erleichterung des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten bemühen sich die Vertragsparteien, ein für ihre Beschaffungsstellen zwingend vorgeschriebenes elektronisches Informationssystem einzurichten.

(3)        Die Vertragsparteien fördern den Einsatz elektronischer Mittel für die Übermittlung der Angebote.