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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 157neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 157↗RIS↗

ARTIKEL 157

Zusammenarbeit und Hilfe

Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Entwicklung von Ausbildungsprogrammen im technischen Bereich zusammenzuarbeiten und einander Hilfe zu leisten, um ein besseres Verständnis der Verfahren und Statistiken im öffentlichen Beschaffungswesen und einen leichteren Zugang zu den Märkten der anderen Vertragspartei zu erreichen.