Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.
BGBl. Nr. 334/1993
334. Bundesgesetz: Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz 1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden (Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 2
Pensionsbeitrag
§ 22.
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,0 vH 10,25% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
1. dem Gehalt,
… 13 unveränderte Absätze
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
(2a) Für Zeiträume, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,
umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt.
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder nach § 75 a BDG 1979 oder
2. Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
§ 90geändertAbs 4 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
§ 90.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt - unbeschadet der Vorschrift des § 91 - am 1. Feber 1956 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
1. § 58 Abs. 5 Z 4 und 5, § 59 Abs. 7 bis 13, § 59c Abs. 3 Z 1, § 61 Abs. 4 und § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
2. § 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
3. § 4 Abs. 7a, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73a, § 73b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74b Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 79a, § 79b, § 82a Abs. 2, 3 und 5, § 82c Abs. 1, 2 und 5, § 84 Abs. 1, § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f samt Überschrift, § 86 Abs. 2 und 3 und § 93 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,
4. § 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993.
(3) § 4 Abs. 9, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 2a, § 19, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 71a Abs. 1 und § 73b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(4) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Art. 15neu
Artikel römisch fünfzehn
(Verfassungsbestimmung)
Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,, zu den Paragraphen 22 und 90 (ab 20. 7. 1994: Paragraph 161,), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Ziffer eins, handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
- Ziffer 3Es treten in Kraft
- Litera aZiffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, mit 1. Juli 1993,
- Litera bZiffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, mit 1. Jänner 1995.