BGBl. Nr. 225/1949
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.