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BGBl. Nr. 179/1950

kundgemacht 12.09.1950 RIS↗
179. Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle.
Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 8 § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 17.05.1950 · idF BGBl. Nr. 179/1950 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden einander durch den Generalsekretär des Völkerbundes die Gesetze und Verordnungen, die, um das vorliegende Übereinkommen in Wirksamkeit treten zu lassen, verkündet wurden und ebenso jährliche Berichte über die Wirkung des Übereinkommens in ihren Gebieten mitteilen.