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BGBl. Nr. 178/1955

kundgemacht 09.09.1955 RIS↗
178. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1955× zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Gemeinsame Erhaltungsarbeiten

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auch nach festgestellter Konsolidierung der gemeinsamen Werke die Projektsohle im Rheinmittelgerinne, einschließlich der Vorgründe, gemeinsam zu erhalten und die hiefür entstehenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
  2. Absatz 2,Im besonderen verpflichten sich die Regierungen der Vertragsstaaten, die projektmäßige Höhenlage der Flußsohle bei km 90,000 auf Kote 393,63 (neuer schweizerischer Horizont) gemeinschaftlich zu erhalten, wobei durch möglichste Hintanhaltung der Vorstreckung des linksufrigen Hochwasserdammes des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee und mittelst zweckmäßiger Förderung der Kiesbaggerungen durch Dritte im Mündungsbereich das Ausmaß allfällig ergänzender Maßnahmen auf ein Minimum begrenzt werden soll. Den Baggerungen an der Rheinmündung ist gegenüber Baggerungen an benachbarten Flußmündungen und am Bodenseeufer zwischen Bregenz und Rorschach der Vorrang einzuräumen. Schweizerische und österreichische Unternehmungen werden hinsichtlich der Baggerungen gleich behandelt.