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BGBl. Nr. 222/1955

kundgemacht 23.11.1955 RIS↗
222. Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Straßenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Ziffer eins Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].

  1. Ziffer 2, Litera a
    Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wo ihnen diese Verpflichtung durch besondere Zeichen [Signale] kenntlich gemacht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt ist;
  2. Litera b
    Radfahrer müssen, wenn die Verkehrsverhältnisse es erfordern, einzeln hintereinander fahren; außer in besonderen, durch die Landesgesetzgebung bestimmten Fällen dürfen auf der Fahrbahn nie mehr als zwei Radfahrer nebeneinander fahren;
  3. Litera c
    Radfahrer dürfen sich nicht von Fahrzeugen ziehen lassen;
  4. Litera d
    Die Vorschrift des Artikels 12 Absatz 4 d) gilt nicht für Radfahrer in Ländern, deren Gesetzgebung etwas anderes bestimmt.