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BGBl. Nr. 186/1956

kundgemacht 11.09.1956 RIS↗
186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK, BETREFFEND DIE REGELUNG VON FRAGEN DER DONAUSCHIFFAHRT ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Das vorliegende Abkommen tritt nach Genehmigung durch die maßgebenden Stellen der beiden vertragschließenden Teile in Kraft.

Das Abkommen wird auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und gilt jeweils für die Dauer eines weiteren Jahres als verlängert, wenn es nicht seitens eines der vertragschließenden Teile drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Bukarest, am 11. Mai 1955, in doppelter Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, von denen beide authentisch sind.