Hält eine Vertragspartei Änderungen des diesem Abkommen als Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) beigefügten Vordruckes einer internationalen Zollanmeldung für zweckmäßig, so legt sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vor; dieser wird den Text derselben allen Signatar- und Beitrittsländern mitteilen.
BGBl. Nr. 188/1956
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel 16
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Änderung gilt neunzig Tage nach der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung als in Kraft getreten, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist mindestens ein Drittel der Signatar- oder Beitrittsländer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß dagegen Einwendungen erhoben werden.
- Ziffer 3Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das Inkrafttreten der Änderungen der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) fest und teilt es allen Signatar- und Beitrittsländern mit.