Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.
BGBl. Nr. 72/1956
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
ARTIKEL römisch sechzehn
Auslegung der Verfassung und Regelung von Rechtsfragen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Jedes Ansuchen der Organisation an den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen.
- Ziffer 3Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren.