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BGBl. Nr. 65/1957

kundgemacht 15.03.1957 RIS↗
65. Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Abkommen über Internationale Ausstellungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 65/1957× zu Abkommen über Internationale Ausstellungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Internationale Ausstellungen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16.

Die Regierungen der teilnehmenden Länder müssen Kommissare oder Delegierte ernennen, die sie vertreten und die Einhaltung der anläßlich der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.

Die Kommissare oder Delegierten allein sind beauftragt, die Zuweisung oder Verteilung der Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer Länder und in den nationalen Abteilungen zu regeln.