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BGBl. Nr. 225/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1959× zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16.

Genehmigung der Beschlüsse der Kommission.

  1. Absatz eins,Durch die Beschlüsse der Kommission wird dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die zuständige Zentralstelle eines Vertragsstaates Einspruch erhebt. Wenn innerhalb von vier Monaten nach Beschlußfassung gegen einen Beschluß der Kommission kein Einspruch erhoben wird, so gilt der Beschluß als von beiden Seiten genehmigt. Von einem Einspruch verständigen sich die Ersten Bevollmächtigten gegenseitig.
  2. Absatz 2,Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden über die strittige Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.