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BGBl. Nr. 92/1960

kundgemacht 22.04.1960 RIS↗
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Kundmachung BGBl. Nr. 92/1960× zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, daß die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.