BGBl. Nr. 92/1960
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel 16
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, daß die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.