Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 164/1964

kundgemacht 23.07.1964 RIS↗
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1964× zu Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 23.07.1964 · idF BGBl. Nr. 164/1964 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Absatz eins,Jede der beiden Regierungen kann die Einsetzung einer Gemischten Kommission, bestehend aus höchstens fünf Delegierten eines jeden der vertragschließenden Teile, verlangen. Jede Delegation kann die erforderlichen Fachleute beiziehen.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission befaßt sich mit der Beseitigung von Durchführungsschwierigkeiten, die durch das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt nicht überwunden werden konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge den beiden Regierungen.
  3. Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann auch allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung türkischer Arbeitskräfte in Österreich behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls die aus der Prüfung hevorgegangenen Vorschläge den beiden Regierungen.
  4. Absatz 4,Die Gemischte Kommission bestimmt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie tritt in Österreich oder in der Türkei zusammen.