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BGBl. Nr. 718/1974

kundgemacht 06.12.1974 RIS↗
718. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM AUSTRALISCHEN BUND ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 718/1974× zu Auslieferung (Australien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 05.02.1975 · idF BGBl. Nr. 718/1974 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird diese von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu einem zwischen den Vertragschließenden Parteien zu vereinbarenden Zeitpunkt zu einem gleichfalls zu vereinbarenden Hafen oder Flugplatz im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gebracht.