BGBl. Nr. 718/1974
718. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM AUSTRALISCHEN BUND ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
ARTIKEL 16
Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird diese von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu einem zwischen den Vertragschließenden Parteien zu vereinbarenden Zeitpunkt zu einem gleichfalls zu vereinbarenden Hafen oder Flugplatz im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gebracht.