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BGBl. Nr. 114/1975

kundgemacht 27.02.1975 RIS↗
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1975× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Staaten durch schriftliche Notifikation jederzeit gekündigt werden; eine Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation wirksam.
  4. Absatz 4,Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.

    ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN ZU VADUZ am fünften Juli neunzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschriften.