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BGBl. Nr. 346/1975

kundgemacht 26.06.1975 RIS↗
346. Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Anhängen I und II
ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1975× zu Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 27.06.1975 · idF BGBl. Nr. 346/1975 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Monaten.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.