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BGBl. Nr. 562/1975

kundgemacht 14.11.1975 RIS↗
562. Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN LABORATORIUMS FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Kundmachung BGBl. Nr. 562/1975× zu Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 26.09.1975 · idF BGBl. Nr. 562/1975 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL römisch sechzehn

Kündigung

  1. Absatz eins,Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels römisch sechs Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.
  2. Absatz 2,Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß des Rates entzogen werden. Diesen Beschluß notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.