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BGBl. Nr. 660/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
660. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 660/1975× zu Luftverkehrsabkommen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 29.12.1975 · idF BGBl. Nr. 660/1975 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

Dieses Abkommen und sein Anhang werden im Einvernehmen beider Vertragschließender Teile mit jedem multilateralen Abkommen, durch welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, in Übereinstimmung gebracht.