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BGBl. Nr. 236/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
236. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang
ZUSATZABKOMMEN über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 236/1980× zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Ziffer eins Für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 sind folgende Urkunden vorzulegen:

  1. Litera a
    Wenn die Entscheidung in Frankreich gefällt wurde, eine Urkunde, durch die ihre Zustellung nachgewiesen wird, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, wonach gegen sie weder Widerspruch noch Berufung offenstehen, und eine Bestätigung, wonach, in den Fällen, in denen der Kassationsbeschwerde eine die Vollstreckung aufschiebende Wirkung zukommt, keine Kassationsbeschwerde erhoben worden ist;
  2. Litera b
    wenn die Entscheidung in Österreich gefällt wurde, eine von dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, ausgestellte Bestätigung, wonach die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.

Ziffer 2 Die Zuständigkeit der Behörden, die im Absatz 1 vorgesehene Urkunde und die dort vorgesehenen Bestätigungen auszustellen, muß nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein.

Ziffer 3 Die Richtigkeit der Übersetzung des Spruches der Entscheidung sowie der im Absatz 1 bezeichneten Urkunde und Bestätigungen in die Sprache der ersuchten Behörde kann entweder von einem beeideten Übersetzer des ersuchenden Staates oder unter den im Artikel 19 zweiter Absatz Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Bedingungen bestätigt sein.