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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat seine Entscheidung über das Verfolgungsersuchen unverzüglich mit.

(2) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat ebenfalls über die Einstellung der Verfolgung oder die auf Grund des Verfahrens getroffene Entscheidung. Dem ersuchenden Staat wird eine beglaubigte Abschrift schriftlicher Entscheidungen übermittelt.