jede Unterzeichnung;
BGBl. Nr. 313/1980
313. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder samt Vorbehalt Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER UNEHELICHEN KINDER
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
- Litera a
- Litera bjede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- Litera cjeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11;
- Litera djede nach Artikel 1 eingegangene Notifikation;
- Litera ejede nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
- Litera fjeden Vorbehalt nach Artikel 14 Absatz 1;
- Litera gjede Erneuerung eines Vorbehalts nach Artikel 14 Absatz 2;
- Litera hjede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 14 Absatz 3;
- Litera ijede nach Artikel 15 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 15. Oktober 1975 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.