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BGBl. Nr. 40/1980

kundgemacht 25.01.1980 RIS↗
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1980× zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt

  1. Litera a
    ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten;
  2. Litera b
    ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder
  3. Litera c
    ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.