ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten;
BGBl. Nr. 40/1980
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt
- Litera a
- Litera bihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder
- Litera cihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.