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BGBl. Nr. 464/1980

kundgemacht 31.10.1980 RIS↗
464. Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anhängen und Schlußprotokoll
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 464/1980× zu Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.11.1980 · idF BGBl. Nr. 464/1980 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Absatz eins,Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Kann die Nachzahlung aufgrund des Absatzes 1 zugunsten von zwei oder mehr Trägern einbehalten werden, so wird die Nachzahlung anteilig im Verhältnis der gezahlten Vorschüsse verrechnet, wenn diese nicht voll gedeckt sind.