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BGBl. Nr. 350/1989

kundgemacht 25.07.1989 RIS↗
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1989× zu Luftverkehrsabkommen (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 03.07.1989 · idF BGBl. Nr. 350/1989 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit zum Zwecke der Änderung des vorliegenden Abkommens um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen.

Ziffer 2 Bezieht sich die Änderung auf Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme des Flugstreckenplanes, so ist die Änderung von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und tritt zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck bringt.

Ziffer 3 Bezieht sich die Änderung nur auf den Flugstreckenplan, so sind die Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien abzuhalten. Einigen sich diese Behörden auf einen neuen oder auf einen revidierten Anhang, so treten die vereinbarten Änderungen über den Gegenstand nach Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.