Absatz eins,Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Bulgarien zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens oder Bulgarien gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Bulgarien oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder Bulgariens erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
- Litera aein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Bulgarien in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
- Litera bdieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Bulgarien oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
- Litera cdie Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Bulgarien oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
- Litera ddie Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.